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   BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53   

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https://dejure.org/1954,645
BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53 (https://dejure.org/1954,645)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1954 - III ZR 118/53 (https://dejure.org/1954,645)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53 (https://dejure.org/1954,645)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung - Durchsetzung einer Räumung im Wege des Verwaltungszwanges - Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruchs im Falle einer aus Rechtsgründen erfolgten Aufhebung eines Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 111
  • NJW 1954, 1286
  • MDR 1954, 607
  • DB 1954, 719
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    Im übrigen ist vom Senat in dem angezogenen Urteil in LM Nr. 4 zu § 23 RLG sowie in BGHZ 4, 10 [28] bereits ausgeführt, dass selbst die irrtümliche Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Notstandes die Inanspruchnahme nicht unwirksam macht.

    Eine Nichtigkeit der Beorderungsverfügung könnte nur bei reiner Willkür angenommen werden, wenn also die Beklagte aus ganz unsachlichen Beweggründen oder ohne jegliche Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen die Inanspruchnahme ausgesprochen hätte (LM Nr. 4 zu § 23 RLG; BGHZ 2, 366 [367, 369]; 4, 10 [22/23, 32]).

    Im übrigen hat der Senat in BGHZ 4, 10 [29] ausgesprochen, dass auch eine Beorderung, die durch Täuschung der Bedarfsstelle erschlichen ist, nicht unwirksam ist.

    Das gleiche gilt bei einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zwischen Beorderung und dem zu behebenden Notstand (BGHZ 4, 10 [21/24]; 4, 302 [308/309]).

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    Auch der Anspruch aus § 26 RLG, der aus einem hoheitlichen Eingriff in die Privatrechtssphäre des Einzelnen herrührt, den dieser dulden muss und gegen den er sich nicht schützen kann, hat zum Ziel, dem Betroffenen einen wirklichen Ausgleich für den durch den Eingriff erlittenen Vermögensnachteil in dem gesetzlich bestimmten Rahmen des § 26 RLG zu gewähren (BGHZ 11, 156 [160, 165]).

    Nach der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 steht dieser Anspruch seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich und ist wie dieser grundsätzlich auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet.

  • BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    Das Risiko für die Zahlung der Entschädigung soll jedoch nicht der Leistungspflichtige tragen, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S 17).

    Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass - wie zu Ziffer III ausgeführt werden wird - die Höhe der Entschädigung feststeht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dem Kläger die ersatzweise vorgesehene Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs auch jetzt schon, d.h. ohne Durchführung des in § 26 Abs. 4 RLG vorgesehenen förmlichen Verfahrens, gegen die Beklagte als Bedarfsstelle zu gewähren (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 -).

  • BGH, 06.05.1954 - III ZR 358/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    In diesem Zusammenhang ist ferner erwähnenswert der in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR 358/52 - aufgestellte Grundsatz: Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über diese auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wären, hat - selbst wenn die Beorderung rechtlich unwirksam war - dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu entrichten wäre.
  • BGH, 29.04.1954 - III ZR 131/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    Auf jeden Fall muss sich der nach § 26 RLG Ersatzpflichtige dann so behandeln lassen, als ob die Beschlagnahme weiterbesteht (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. April 1954 - III ZR 131/53 - S 10).
  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50

    Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Willkür

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    Eine Nichtigkeit der Beorderungsverfügung könnte nur bei reiner Willkür angenommen werden, wenn also die Beklagte aus ganz unsachlichen Beweggründen oder ohne jegliche Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen die Inanspruchnahme ausgesprochen hätte (LM Nr. 4 zu § 23 RLG; BGHZ 2, 366 [367, 369]; 4, 10 [22/23, 32]).
  • BGH, 06.12.1951 - III ZR 51/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 -.
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    Das gleiche gilt bei einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zwischen Beorderung und dem zu behebenden Notstand (BGHZ 4, 10 [21/24]; 4, 302 [308/309]).
  • BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 - S 24/26 ausgeführt, dass unter "Verlust" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG - nur in diese Art Schadensfolgen wäre ein entgangener Gewinn überhaupt einzuordnen - solche Folgewirkungen zu verstehen sind, die aus Eingriffen in bereits vorhandene konkrete Vermögenswerte herrühren.
  • BGH, 25.02.1960 - II ZR 125/58

    Schwimmdocks - § 988 BGB, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen

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  • BGH, 30.09.1954 - III ZR 134/54

    Wahlweiser Haftungsgrund

    Der Umstand, dass hier der schadenstiftende Eingriff vor der Währungsreform erfolgt ist, begründet keine unterschiedliche Behandlung der genannten Ansprüche: alle genannten Ansprüche sind der Umstellung nicht unterliegende Wertschulden; sie sind also trotz des vor der Währungsreform erfolgten Eingriffs sogleich in deutscher Mark zu ermitteln (für Ansprüche aus unerlaubter Handlung: BGHZ 1, 34 [39]; 3, 162 [177]; für § 70 PVG: BGHZ 7, 96 ff; für Entschädigungsansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG: BGHZ 11, 156; für Vergütungsansprüche aus § 26 Abs. 1 RLGs BGHZ 14, 111; für Grundstücksenteignungen: BGHZ 12, 357 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] [377/9]).

    Dabei ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung massgebend, da Ausnahmen der in BGHZ 14, 111 genannten Art (rechtsförmliches Festsetzungsverfahren; Zahlung oder Angebot der Entschädigung vor der Währungsreform; Möglichkeit einer günstigeren Verwertung zur früheren Zeit als der der letzten Tatsachenverhandlung) nicht vorliegen.

    Ebenso ist der Senat in BGHZ 14, 111 davon ausgegangen, es genüge für einen zu entschädigenden "Verlust" im Sinn des § 26 Abs. 3 RLG nicht, wenn der Eingriff nur gewisse Aussichten, aus einem erst noch zu errichtenden Betriebe Vorteile zu ziehen, betreffe.

  • BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53

    Rechtsmittel

    Nur unter besonderen Umständen konnten allerdings örtliche Verhältnisse, etwa in einer besonders schwer vom Luftkrieg heimgesuchten Großstadt, auf dem Gebiet des Wohn- und Gewerberaums einen Notstand herbeiführen und die Inanspruchnahme tatsächlich unbenützter Räume für das Funktionieren des öffentlichen Lebens im Gebiet der Gemeinde zu einer nach dem Reichsleistungsgesetz zu behandelnden Aufgabe machen (siehe hierzu im einzelnen: Urteil des Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53; WüBa VGH in NJW 1947/48 S. 357, 1949 S. 239; Hamb OVG in MDR 1949 S. 575).

    Führt der Eingriff zu einem Gewinnentgang aus einem eingerichteten und in Gang befindlichen Betrieb, so bildet der Entgang des Gewinns einen Verlust im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG und rechtfertigt das Begehren nach Ersatz des Gewinnentgangs als einen Entschädigungsanspruch im Sinn dieser Bestimmung (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53 -, insoweit in BGHZ 14, 111 nicht abgedruckt).

    In einem solchen Fall braucht auch das in § 26 Abs. 4, § 27 RLG vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt zu werden (vgl. Urteile des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53; 28. Juni 1954 - III ZR 118/53; 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53).

    In seinem bereits genannten Urteil vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53 - hat der Senat für einen insoweit gleichgelagerten Fall entschieden, dass die von dem Dritten gemäss § 26 Abs. 4 Satz 1 an den Leistungspflichtigen zu gewährende Entschädigung auch den Gewinn einschliesst, der dem Leistungspflichtigen durch die Inanspruchnahme seiner gewerblichen Räume entgangen ist.

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Andererseits ist es aber nicht notwendig, daß der Betrieb, in den eingegriffen wird, bereits in Gang befindlich ist; es genügt, wenn er bereits so eingerichtet ist, daß er ohne den Eingriff unbeschränkt ausgeübt werden könnte (Urteil vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53 S. 15/7, insoweit in BGHZ 14, 111 nicht abgedruckt; Urteil vom 24. September 1956 - III ZR 178/55 S. 23).
  • BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54

    Rechtsmittel

    Sollte bei dem Vorgehen der Beklagten die Erwägung mitgespielt haben, dass der Kläger als politisch belastet anzusehen war, so wäre dies unter den damaligen Zeitumständen keine solch unsachliche Überlegung gewesen (Urteil vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53).

    Dabei ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung massgebend; Ausnahmen der in BGHZ 14, 111 genannten Art sind hier nicht gegeben.

  • BGH, 25.02.1960 - III ZR 95/59

    Rechtsmittel

    Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung hat der durch eine Inanspruchnahme Betroffene Ansprüche nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes auch dann, wenn die Inanspruchnahme durch einen fehlerhaften, sogar nichtigen Verwaltungsakt erfolgt (BGHZ 13, 395; 14, 111 [BGH 28.06.1954 - III ZR 49/53] ; LM Nr. 12 und 23 zu RLG § 26; Nr. 16 zu WV Art. 153; III ZR 87/53 vom 21. Oktober 1954; III ZR 93/55 vom 29. November 1956; III ZR 82/56 vom 18. November 1957 und III ZR 79/56 vom 25. November 1957; vgl. ferner die Zusammenstellung NJW 1956, 121 ff).

    Derartige Schäden sind durch eine Überbrückungsbeihilfe auszugleichen, weil insoweit die tatsächlichen Wirkungen der Inanspruchnahme noch fortbestehen (vgl. BGHZ 14, 111 und BGH III ZR 178/55 vom 24. September 1956).

  • BGH, 23.01.1961 - III ZR 8/60

    Rezeptsammelstelle

    Wenn es dort unter Bezugnahme auf (richtig) III ZR 118/53 v. 28.6.1954 S. 13 = NJW 54, 1286 heißt, der Betrieb, in den eingegriffen werde, brauche nicht notwendig bereits in Gang befindlich zu sein, es genüge, wenn er so eingerichtet sei, daß er ohne den Eingriff unbeschränkt hätte ausgeübt werden können, so mag dies nach der Wortfassung zunächst für die Revisionserwiderung sprechen.
  • BGH, 11.10.1962 - III ZR 135/61

    Rechtsmittel

    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 5, 217; 13, 295 [BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53] ; 14, 111 [BGH 28.06.1954 - III ZR 49/53] ; BGH LM RLG § 26 Nr. 12 u. 23; III ZR 95/59 vom 25. Februar 1960; III ZR 102/59 vom 9. Juni 1960 betreffend das Schloß Bo. im Kr. P.; III ZR 115/60 vom 30. Oktober 1961, alle Entscheidungen jeweils mit weiteren Zitaten).
  • BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für eine gegen eine Entscheidung einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbes. BGHZ 4, 266; 11, 156; 14, 111), der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist der in § 26 des Reichsleistungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 1939 (RGBl. I, 1645) - RLG - vorgesehene Vergütungs- und Entschädigungsanspruch die Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 GG, und zwar nicht nur bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung, sondern auch bei einer Inanspruchnahme zur Benutzung.
  • BGH, 06.07.1959 - III ZR 74/58

    Rechtsmittel

    Unerheblich ist es endlich, daß die Beklagte sogar die Beorderung aufgehoben hat, denn die Vergütung bzw. Entschädigung nach § 26 RLG wird auch für die Zeit geschuldet, in der die durch den Eingriff geschaffene nachteilige Lage in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt (BGHZ 14, 111; BGH LM Nr. 22 und 23 zu § 26 RLG).
  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 132/61

    Nutzungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

  • BGH, 08.10.1959 - III ZR 84/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.05.1971 - III ZR 200/68

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG)

  • BGH, 30.05.1963 - III ZR 11/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.06.1958 - III ZR 217/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.10.1955 - III ZR 146/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 93/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.09.1961 - III ZR 105/60

    Rechtsmittel

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